Kfz-Zwangsabmeldung

Die Kfz-Zwangsabmeldung bezieht sich auf die behördliche Abmeldung eines Kraftfahrzeugs gegen den Willen des Fahrzeughalters oder -besitzers. Dieser Schritt wird ergriffen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und die Behörde feststellt, dass das Fahrzeug nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entspricht oder anderweitige Probleme vorliegen.

Die Kfz-Zwangsabmeldung bezieht sich auf die behördliche Abmeldung eines Kraftfahrzeugs gegen den Willen des Fahrzeughalters oder -besitzers.
Zwangsabmeldung / Zwangsstillegung

Mögliche Gründe für Zwangsstilllegung

  1. Versicherungsschutz
    • Fehlender Versicherungsschutzes, Eingang einer Anzeige des Versicherers gemäß § 25 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
  2. Kfz-Steuer
    • Nichtzahlung Kfz-Steuer, Eingang eines Antrages des Finanzamtes gemäß § 14 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Abmeldung von Amts wegen),
  3. Mängel
    • mangelnde Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs, Eingang einer Mitteilung über abgelaufene HU oder Mängel am Fahrzeug und
  4. Keine Abmeldung durch Käufer
    • unterlassene Umschreibung, Eingang einer Mitteilung über Änderung der Anschrift oder einer Verkaufsanzeige.

Kann die Zwangsabmeldung durch eine Privatperson veranlasst werden?

Wenn Sie ihr Fahrzeug verkauft haben, und der Käufer das Fahrzeug noch nicht umschreiben lassen hat, dann können Sie die Zwangsabmeldung beantragen.

Voraussetzung

  • Die Frist zum Abmelden des Fahrzeuges wurde im Kaufvertrag festgehalten.
  • Der Käufer hat die Frist nicht eingehalten.
  • Sie sind der Halter des Fahrzeuges.
  • Sie müssen sich für ihren Antrag an die zuständige Zulassungsbehörde wenden.

Kosten für Zwangsabmeldung

Je nach Zulassungsbezirk kann die Zwangsstillegung bis zu 300 Euro kosten.

Rechtsgrundlage