Die Kfz-Zwangsabmeldung bezieht sich auf die behördliche Abmeldung eines Kraftfahrzeugs gegen den Willen des Fahrzeughalters oder -besitzers. Dieser Schritt wird ergriffen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und die Behörde feststellt, dass das Fahrzeug nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entspricht oder anderweitige Probleme vorliegen.

Zwangsabmeldung / Zwangsstillegung

Es gibt verschiedene Gründe

  1. Versicherungsschutz
    • der Versicherungsschutz ist erloschen, weil die Versicherungsbeiträge nicht gezahlt wurden.
      • der Wechsel der Versicherungsgesellschaft ist nicht rechtzeitig angezeigt worden und die Zulassungsbehörde hat keine Information über einen bestehenden Versicherungsschutz
  2. Kfz-Steuer
    • die Kfz-Steuer ist nicht gezahlt worden
      • Nichtzahlung Kfz-Steuer, Eingang eines Antrages des Finanzamtes gemäß § 14 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Abmeldung von Amts wegen),
  3. Mängel
    • die Hauptuntersuchung (TÜV) ist abgelaufen
      • mangelnde Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs, Eingang einer Mitteilung über abgelaufene HU oder Mängel am Fahrzeug,
      • das Fahrzeug weist erhebliche Mängel auf oder es ist verkehrsunsicher und
  4. Keine Abmeldung durch Käufer
    • das Fahrzeug weist erhebliche Mängel auf oder es ist verkehrsunsicher
    • unterlassene Umschreibung, Eingang einer Mitteilung über Änderung der Anschrift oder einer Verkaufsanzeige.

Wurde ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, darf keine Fahrt mehr mit dem Fahrzeug unternommen werden.


Zwangsabmeldung durch Privatperson

Wenn Sie ihr Fahrzeug verkauft haben, und der Käufer das Fahrzeug noch nicht umschreiben lassen hat, dann können Sie die Zwangsstilllegung beantragen.

Voraussetzung

  • Die Frist zum Abmelden des Fahrzeuges wurde im Kaufvertrag festgehalten.
  • Der Käufer hat die Frist nicht eingehalten.
  • Sie sind der Halter des Fahrzeuges.
  • Sie müssen sich für ihren Antrag an die zuständige Zulassungsbehörde wenden.

Verfahrensablauf

In der Regel wird dem Fahrzeughalter die Gelegenheit gegeben, vorhandene Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben oder die fehlenden Voraussetzungen nachzuweisen, bevor eine Anordnung zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs erlassen wird. Sollte diese Aufforderung nicht befolgt werden, wird das Fahrzeug stillgelegt. Dies führt dazu, dass die Kennzeichen entsiegel werden und die Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. der Fahrzeugschein eingezogen wird. Falls es nicht möglich ist, die Siegel von den Kennzeichen zu entfernen, oder die Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. der Fahrzeugschein nicht abgegeben wird, wird das Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben.


Kosten

Je nach Zulassungsbezirk kann die Zwangsstillegung bis zu 300 Euro kosten.


Rechtsgrundlage